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FAQ: Tipps zur Zwangsversteigerung

Die Liste
Die monatliche Zusammenfassung informiert Sie über Zwangsversteigerungs-Termine in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen/Bremerhaven und Mecklenburg-Vorpommern.

Das Objekt
Wir nennen Lage und Größe des Grundstückes, Art der Bebauung, Größe der Wohn- und Nutzfläche und den Verkehrswert.
Wir sind bei diesen Angaben abhängig vom Umfang der Informationen der Amtsgerichte und können keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen.

Das Aktenkennzeichen
Unter dem jeweilig angegeben Aktenkennzeichen wird das Verfahren bei dem zustädigen Amtsgericht geführt. Sie benötigen unbedingt das Aktenkennzeichen, wenn Sie beim Amtsgericht Informationen einholen wollen.

Das Amtsgericht
Hier findet die öffentliche Versteigerung statt. Zu jedem Objekt wird in der Regel ein Verkehrswert-Gutachten eingeholt, das während der Öffnungszeiten des Amtsgerichtes eingesehen werden kann. Eine Kopie des Gutachtens kann gegen eine Gebühr meistens angefordert werden.

Das Verkehrswert-Gutachten
Das Amtsgericht beauftragt einen unabhängigen, amtlich vereidigten Sachverständigen, den aktuellen Marktwert des Versteigerungsobjektes zu ermitteln. Auf der Grundlage des Sach- oder Ertragwertes ermittelt der Gutachter unter Berücksichtigung der aktuellen Immobilienmarkt-Situation den sogenannten Verkehrswert.

Die Sicherheitsleistung
Der Betreiber der Zwangsversteigerung (meistens eine Bank oder Sparkasse) kann im Termin verlangen, dass vom Bieter 10 % des Verkehrswertes als Sicherheitslesitung hinterlegt werden. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Amtsgericht über die Möglichkeiten der Hinterlegung.

Der Zuschlag
Wer das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und erwirbt das Objekt. Im 1. Termin kann der Zuschlag wegen der 5/10 Grenze oder der 7/10 Grenze versagt werden.

Die 5/10-Grenze
Wenn im 1. Versteigerungstermin das höchste Gebot weniger als 5/10 des Verkehrswertes beträgt, wird der Zuschlag versagt. Es wird dann (sofern überhaupt ein Gebot vorliegt) ein Wiederholungstermin festgesetzt.

Die 7/10-Grenze
Wenn im 1. Versteigerungstermin das höchste Gebot weniger als 7/10 des Verkehrswertes beträgt, kann der Betreiber der Zwangsversteigerung verlangen, den Zuschlag zu versagen. Ein Wiederholungstermin wird dann festgesetzt.

Der Wiederholungstermin (2. Termin)
Im Wiederholungstermin kann der Zuschlag nicht mehr aufgrund der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt werden. Bei erheblicher Unterschreitung der Hälfte des Verkehrswertes kann der Zuschlag aus dem Grunde versagt werden, dass Objekte nicht verschleudert werden dürfen. Der 2. Termin muß nicht zwingend ein Wiederholungstermin sein.

Das Datenmaterial
Wir behandeln die Daten der Amtsgerichte sehr sorgfältig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen können.

Unser Tipp
Wenn Sie sich für ein Objekt interessieren, sollten Sie unbedingt das Verkehrswert-Gutachten einsehen.

Setzen Sie sich mit der, die Versteigerung betreibenden Bank oder Sparkasse in Verbindung. Sie kann Ihnen eventuell eine Besichtigungsmöglichkeit des Objektes verschaffen und wird Ihnen möglicherweise besondere Finanzierungs-Konditionen einräumen.

Vergewissern Sie sich beim Amtsgericht, dass die Versteigerung wie geplant stattfindet. Termine können kurzfristig aufgehoben oder verschoben werden.

Bevor Sie Ihr Traum-Objekt ersteigern, schauen Sie doch einmal bei einem Versteigerungtermin vorbei. Die Versteigerung ist öffentlich und Sie gehen dadurch keine Verpflichtungen ein. Dafür erleben Sie, wie eine Zwangsversteigerung abläuft und lernen die Gegebenheiten kennen.


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